Auslese 5/2018
Abschaffung des Pflegeregresses – Was hat sich geändert? Was betrifft mich?
Mit 1.1.2018 wurde die gesetzliche Möglichkeit abgeschafft, im Falle der Kostenübernahme für einen Pflegeplatz zu Lebzeiten bzw. insbesondere im Todesfall auf das Vermögen zurückzugreifen.
Das bedeutet konkret, dass ab diesem Zeitpunkt bei Ableben die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. die Stadt Wien aus einer vorherigen stationären Unterbringung in einer Pflegeinrichtung keine Ansprüche mehr an den Nachlass, die Erben oder im Falle vorausgegangener Liegenschaftsschenkungen an den Geschenknehmer stellt.
In laufenden Verlassenschaftsverfahren (Ableben vor dem 1.1.2018) werden Forderungen, sofern nicht bereits bescheidmäßig bestimmt und schon zu Lebzeiten tw. befriedigt, nicht mehr eingefordert. Die Behörde behält sich die Ansprüche zwar (vorsichtshalber) als Naturalobligation vor, kann eine solche aber nicht eingeklagt werden.
Regressansprüche, die am 1.1.2018 bereits abschließend geregelt und somit das Verfahren abgeschlossen war, sind jedoch nach wie vor von den Hinterbliebenen/Geschenknehmern zu leisten.