Auslese 10/2011
Achtung – Vorrang am Parkplatz!
Immer wieder kommt es auf Parkplätzen von Einkaufszentren oder Lebensmittelmärkten zu unübersichtlichen Verkehrssituationen und resultieren daraus Verkehrsunfällen. Oftmals wird die Vorrangsituation falsch eingeschätzt.
Wie bei Verkehrsunfällen üblich, fühlt sich danach prinzipiell jeder im Recht.
In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Mödling wurde nunmehr ausgesprochen, dass auf dem Hornbach/Merkur-Parkplatz in Brunn/Gebirge derjenige, der aus den Parkreihen in die auf dem Parkplatzgelände bestehende "Durchzugsstraße" einbiegt, gegenüber dem durchfahrenden Verkehr den Rechtsvorrang genießt.
Um daher beim Einkaufen keine unangenehme Überraschung zu erleben, sollte dort - entgegen der Praxis - nicht nur das vorgeschriebene Tempo eingehalten werden, sondern als durchfahrender Verkehrsteilnehmer insbesondere auf jene Fahrzeuge achten, die von rechts kommend aus dem an sich ruhenden Verkehr (Parkplätze) einmünden.
Diese haben nämlich Vorrang!
Dies gilt nicht nur dort, sondern auch auf vielen anderen Parkplätzen bei Einkaufszentren und Großmärkten. Die Tücke hiebei ist, dass oft der äußere Anschein den Eindruck vermittelt, dass die Verkehrssituation genau andersrum gelagert wäre.
Übrigens - Aussagen, die nach einem Verkehrunfall getätigt werden, insb. Zugeständnisse oder gar ein Eingeständnis, an der Unfallverursachung schuld zu sein, sind rechtlich ohne jede Bedeutung. Es handelt sich hiebei rechtlich um ein sogenanntes "deklaratives Anerkenntnis".
Selbst wenn man daher vorschnell vor Ort die Schuld für den Unfall auf sich genommen hat, ist somit noch gar nichts verloren. Der entstandene Sachschaden, und auch allfälliges Schmerzengeld können nichts desto trotz innerhalb einer Frist von 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.