Auslese 12/2009
Alle Jahre wieder – der Griff zur Schneeschaufel
Alle Hauseigentümer im Ortsgebiet trifft eine Räum- und Streuverpflichtung; geräumt werden müssen Gehsteige, Wege und Stiegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen und weniger als 3 m von der Liegenschaft entfernt sind. Gibt es keinen Gehsteig, muss entlang der Grenze ein 1 m breiter Streifen freigeschaufelt werden.
Die Wege müssen von 6 - 22 Uhr sicher begehbar und schnee- und eisfrei sind.
Schneewechten und Eiszapfen sind ebenfalls zu entfernen. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Latten als Sofortmaßnahme entbindet nicht von einer ordnungsgemäßen Dachreinigung oder der Schneeräumung.
Die Übertragung dieser Aufgabe an Dritte ist zulässig, bewirkt aber nicht automatisch eine Haftungsbefreiung.
Im Falle eines Sturzes drohen neben Ansprüchen des Geschädigten auf Schmerzengeld, eine Verwaltungsstrafe und sogar auch eine Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung.