Auslese 1/2018
Aus Sachwalterschaft wird Erwachsenenschutz - was ändert sich?
Mit 1.7. 2018 tritt das sogenannte Erwachsenenschutzgesetz in Kraft und reformiert damit die Sachwalterschaft. Auch mit diesem Gesetz werden Rechtsschutzmaßnahmen für erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen der Willensbildung und der Entscheidungsfähigkeit geregelt. Die wesentliche Neuregelung, die sowohl künftige als auch bereits anhängige Verfahren betrifft, besteht darin, dass eingeschränkte Personen nunmehr die Möglichkeit haben, sich ihren erwachsenen Vertreter selbst zu wählen, um so dem Nachfolgemodell der bisherigen Sachwalterschaft, nämlich einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter vorzubeugen.
Auch besteht nunmehr die ausgeweitete Möglichkeit von Angehörigen (auch Geschwister, Neffen und Nichten) eine eingeschränkte Person im Sinne der bisherigen Angehörigenvertretung zu unterstützen. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht, sowie für den Fall, dass die eingeschränkte Person nicht vorgesorgt hat, die vom Gericht bestimmte Erwachsenenvertretung, wobei hier zukünftig restriktiver vorgegangen werden soll, was die Aufgabenbereiche des Vertreters betrifft.