Auslese 5/2024

 

Ausgleichszulage - wann besteht Anspruch?

Die Ausgleichszulage (AZL) wird neben einer geringen Pension gewährt, um ein Mindesteinkommen zu gewährleisten.

Sie muss beantragt werden und fließt ab Antragstellung. Die Zuerkennung setzt einen überwiegenden und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus, somit persönliche und/oder berufliche Anknüpfungspunkte.

Da die AZL die Lebenserhaltungskosten im Inland abdecken soll, ruht der Anspruch uU bei Auslandsaufenthalten, d.h. die Auszahlung wird für den jeweiligen Zeitraum des Auslandsaufenthaltes aliquot eingestellt, sofern insgesamt mehr als 2 Monate/Kalenderjahr(Richtwert) im Ausland verbracht werden.

Es sind der Behörde sohin wahrheitsgemäß alle Auslandsaufenthalte aller Haushaltsmitglieder zu melden. Allfällige Überbezüge müssen zurückbezahlt werden.

Zur Frage, ob Anspruch besteht bzw. in welcher Höhe wird auf den tatsächlichen, individuell unterschiedlichen Bedarf abgestellt und werden auch die im gemeinsamen Haushalt lebenden sonstigen Personen und deren Einkommen in die Beurteilung mit einbezogen, sofern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht.