Auslese 9/2013

Beendigung des Dienstverhältnisses – was passiert mit meinem Urlaub?

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, muss der Dienstgeber/Arbeitgeber den noch offenen Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr in Form einer Urlaubsersatzleistung auszahlen.

Diese Regelung gilt auch, wenn das Dienstverhältnis/Arbeitsverhältnis durch Tod des Dienstnehmers/Arbeitnehmers beendet wird. In einem solchen Fall haben die Erben des verstorbenen Dienstnehmers/Arbeitnehmers Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung.

Gesetzliche Regelung

Das Gesetz regelt den § 10 UrlG, dass noch nicht verbrauchter Urlaub im laufenden Urlaubsjahr durch eine aliquote Ersatzleistung vom Dienstgeber/Arbeitgeber abzufinden ist.

Ausmaß des Urlaubsanspruchs

Ein Dienstnehmer/Arbeitgeber hat pro Arbeitsjahr Anspruch auf 30 Werktage am bezahlten Urlaub; nach Vollendung des 25. Dienstjahres (beim selben Dienstgeber/Arbeitgeber) erhöht sich der Anspruch auf bezahlten Urlaub auf 36 Werktage.

Bei der Berechnung der 25 Dienstjahre sind nicht nur die Dienstjahre des laufenden Arbeitsverhältnisses mit einzuberechnen, sondern auch die beim selben Arbeitgeber unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnisse, so insbesondere das Lehrverhältnis, aber auch Dienstzeiten, zwischen denen nicht mehr als 3 Monate Unterbrechung (Saisonarbeit) liegen.

Werktage sind Montag bis einschließlich Samstag, sohin 6 Wochentage.

Wird der Dienstnehmer/Arbeitgeber jedoch regelmäßig nur 5 oder weniger Wochentage eingesetzt ist der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umzurechnen.

Im Fall einer 5 Tageswoche beläuft sich der Urlaubsanspruch daher 25 Arbeitstage; dieser Unterschied ist bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung (siehe unten) zu berücksichtigen.

Urlaubsjahr = Kalenderjahr?

Üblicherweise beginnt das Urlaubsjahr nicht mit dem Kalenderjahr, sondern mit dem Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses/des Eintritts im Unternehmen. Es gibt jedoch auch Dienstverhältnisse, wo das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr entspricht und der neue Urlaubsanspruch mit 1. Ersten eines jeden Jahres zu laufen beginnt.

Für die Überprüfung, ob der Dienstgeber das Dienstverhältnis bei Beendigung ordnungsgemäß abgerechnet hat, muss daher ein Dienstnehmer/Arbeitnehmer wissen, wann sein Urlaubsjahr beginnt.

Berechnung der Urlaubsersatzleistung

Bei der Berechnung dieser dem Dienstnehmer/Arbeitnehmer zustehenden Urlaubsersatzleistung ist zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres zu ermitteln.

Vom aliquoten Urlaubsanspruch des Dienstnehmer/Arbeitnehmers sind die bereits konsumierte Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres in Abzug zu bringen.

Im Falle von nichtverbrauchten Urlaubstagen aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt die Entschädigung in vollem Umfang.

Beispiel 1 –Berechnung der Urlaubsersatzleistung:


Beginn des Dienstverhältnisses: 01.10.2010

Ende des Dienstverhältnisses durch DG-Kündigung: 30. 6. 2013

 

Beginn des laufenden Urlaubsjahres: 01.10.2012

Kalendertage des Urlaubsjahres (1.10. – 30.6.): 273

konsumierte Urlaub: 10 Werktage (von 30 Werktagen)

 

aliquotierter Urlaub: 22,43 Werktage ([30 × 273]/365)

Urlaubsersatzleistung: 12,43 (22,43 - 10)

Der Dienstgeber hat im Zuge der Abrechnung des Dienstverhältnisses 12,43 Werktage an Urlaubsersatzleistung zu zahlen.

Ausmaß der Urlaubsersatzleistung

Um die tatsächliche Höhe der vom Dienstgeber zu erbringenden Ersatzleistung zu ermitteln muss zunächst die Summe aus dem üblichen Monatsgehalt, zuzüglich regelmäßiger Entgeltbestandteile sowie je 1/12 des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration, gebildet werden. Diese Summe ist, je nachdem ob es sich bei dem beendeten Dienstverhältnis um eine 5-oder 6 Tage Woche gehandelt hat, durch 22 bzw. 26 zu dividieren und in weiterer Folge um die Anzahl der von der Urlaubsersatzleistung umfassten Werktage zu multiplizieren.

Die Formel lautet daher wie folgt:

Monatsgehalt

+ regelmäßiger Entgeltbestandteile

+ 1/12 Urlaubsgeld

+1/12 Weihnachtsremuneration

Urlaubsentgelt

Urlaubsentgelt/26. [bei einer 6-Tage-Woche] bzw. 22 [bei einer 5-Tage-Woche] × Werktage der Urlaubsersatzleistung (im Beispiel 1:12,43 WT)

Wann steht eine Urlaubsersatzleistung nicht zu?

Wird das Dienstverhältnis durch einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmer/Arbeitnehmers oder durch eine verschuldete Entlassung beendet, werden keine Ersatzleistungen gewährt.

Berechnung eines Rückforderungsanspruchs des Dienstgebers

in jenen Fällen, in denen keine Urlaubsersatzleistung zusteht kann es sogar vorkommen, dass  der Arbeitnehmer stattdessen zu viel verbrauchten Urlaub an den Arbeitgeber in Form einer Ersatzzahlung rückzuerstatten hat.

Beispiel 2 - Rückverrechnung von zu viel verbrauchten Urlaub:

Beginn des Dienstverhältnisses: 01.10.2010

Ende des Dienstverhältnisses durch Entlassung: 27.06.2013

 

Beginn des laufenden Urlaubsjahres: 01.10.2012

Kalendertage des Urlaubsjahres (1.10. – 27.6.): 270

konsumierte Urlaub: 26 Werktage (von 30 Werktagen)

 

aliquotierter Urlaub: 22,19 Werktage ([30 × 270]/365)

zu viel verbrauchten Urlaub: 3,80 Werktage (26 - 22,19)

Der Dienstgeber hat daher 3,80 Werktage zurückzuerstatten.