Auslese 10/2015
Das Erbrecht wird europäisch
Im August trat die eine EU-Verordnung in Kraft, die das nationale Erbrecht zurückdrängt, sobald ein Österreicher im europäischen Ausland verstirbt.
Bisher galt der Grundsatz, dass das Erbrecht jenes Staates gilt, dessen Staatsangehöriger man ist. Lebte man etwa in Spanien und verstarb, galt trotzdem inhaltlich österreichisches Recht – und zwar sowohl für die Besitztümer in Spanien, als auch in Österreich.
Mit der EU-Verordnung gilt hinkünftig inhaltlich das Erbrecht des Staates in dem man vor seinen Tod gelebt hat und zwar für alles, was einen im Todeszeitpunkt gehört, egal, wo in Europa es sich befindet.
Aber wer weiß schon, wieviel den Kinder und Eheleute nach dem englischen, schwedischen oder griechischen Erbrecht zukommt?
Wer künftig weiterhin – trotz EU-Auslandswohnsitz – nach österreichischen Recht vererben will, MUSS dies künftig in einem Testament festhalten.
Wer sohin beruflich oder pensionsbedingt viel im EU-Ausland aufhältig ist und dort einen Wohnsitz hat, sollte seine bestehenden Testamente überprüfen bzw. sich über das dort nationale Recht schlau machen.