Auslese 5/2022
Der Nachlass – Wie geht man damit um?
Wenn jemand verstirbt, wird sein bisheriges Eigentum zum Nachlass, über den das Verlassenschaftsverfahren beim Gerichtskommissär (Notar) abgehandelt wird. Bankvermögen wird ab Todeszeitpunkt bankseits mit einer Sperre versehen; danach sind keine Verfügungen mehr möglich.
Auch das sonstige Eigentum darf nicht verändert werden.
Im Falle von Fahrzeugen und Bankkonten kann das ein Problem darstellen, wenn sie unmittelbar benötigt werden.
Das ändert sich, sobald die gesetzlichen oder testamentarischen Erben erklärt haben, das Erbe bedingt oder unbedingt anzutreten. Dies ist allerdings erst im fortgeschrittenen Verlassenschaftsverfahren möglich, somit erst Monate nach dem Todesfall.
Ab diesem Zeitpunkt kann beim Notar eine Amtsbestätigung beantragt werden, mit der einer oder alle Erben mit der Verwaltung des Nachlasses betraut werden und damit Alltagsgeschäfte wie Vertragskündigungen, Bankwege etc. durchführen können.
Mit Ausstellung des Einantwortungsbeschlusses bzw. der Überlassung an Zahlungsstatt wird das Verfahren beendet und der Nachlass neu zugeteilt.
Ab Todeszeitpunkt darf das Eigentum des Verstobenen nicht verändert werden.
Die Sperre des Bankvermögen stellt bei Paaren, wo Zahlungen vom Konto des Verstorbenen abgebucht werden und dieser auch das höhere Einkommen/Pension bezogen hat, ein Problem dar. Dann kann das Geld, bis zum Erbantritt knapp werden.
Auch das Lenken des auf den Verstorbenen zugelassenen Autos, stellt versicherungsrechtlich ein Risiko dar.
Sofern die Versicherungsprämie monatlich abgebucht wird, wird die Versicherung nicht mehr bezahlt. Dies kann ebenso wie Lenken des Fahrzeugs durch einen Nichtversicherten zum Entfall des Versicherungsschutzes im Schadensfall im Innenverhältnis führen.
Wie kann man hier Abhilfe schaffen? – Beim Auto kann der Lebenspartner als Mitzulassungsbesitzer eingetragen werden, dann ist das Bewegen des Fahrzeugs auch nach dem Tod zulässig. Die Bezahlung der Versicherung wäre ggfs. umzustellen, was ungeachtet des Verlassenschaftsverfahrens möglich ist.
Durch ein Gemeinschaftskonto wird verhindert, dass Sperren eintreten oder Zahlungen nicht durchgeführt werden. Außerdem gilt dann nur der halbe Kontostand als nachlasszugehörig.