Auslese 2/2011

Der Wald ist für alle da, oder nicht?

Grundsätzlich gilt: Bei der Nutzung ist Rücksicht angesagt: gegenüber den Tieren, Waldnutzungsberechtigten (Jäger, etc.) und anderen Erholungssuchenden.

Der Aufenthalt im Wald ist – soweit es hier nicht ausdrücklich anderes geregelt ist – jedermann erlaubt. Der Wald kann von jedem für Erholungszwecke betreten werden und man kann sich dort aufhalten. Einer darüber hinausgehenden Nutzung muss der Grundeigentümer zustimmen.

Zäune und Abgrenzungen dürfen nicht zerstört werden. Jagdliche und forstliche Einrichtungen, insb. Jungwälder und Kulturen dürfen nicht betreten werden.

Unter das zulässige Betreten fällt etwa das Wandern, Spazieren, Laufen oder Mountainbiken etc.

Mountainbiken, Klettern, Schifahren und Reiten

Fahrradfahren, Mountainbiken oder Reiten muss ausdrücklich erlaubt werden und ist im Wald nur auf eigens dafür ausgewiesenen Strecken erlaubt. Querfeldein ist zum Schutz der Fauna und Flora des Waldes untersagt. Alpinsteige und Wanderwege dürfen nicht befahren werden, diese sind den Fußgehern vorbehalten.

Klettern ist im Wald erlaubt, sofern hierfür keine Schlag- oder Bohrhaken verwendet werden.

Auch das Schifahren ist im Wald grundsätzlich erlaubt, im Schigebiet jedoch nur auf Pisten oder Schirouten. Auch das Anlegen von Loipen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers.

Hunde

Hunde sollten außerdem stets an der Leine ihrer Besitzer gehalten werden, da Wildtiere vor Hunden höchstes Stressverhalten zeigen. Jäger haben gemäß den Bestimmungen des Jagdgesetzes das Recht gegen wildernde Hunde im Ernstfall auch mit der Waffe einzuschreiten.

Von einem wildernden Hund spricht man dann, wenn er sich nicht mehr in der Gewahrsame bzw. Verfügungsgewalt des Hundebesitzers befindet. Es ist in diesem Fall nicht unbedingt notwendig, dass er „auf frischer Tat“ beim Hetzen eines Wildtiers erwischt wird; auch bereits das Stöbern im Unterholz, abseits von Weg und Herrl, kann das Jagdausübungsorgan zum Handeln ermächtigen.

Camping

Wildes Campieren ist in Österreich generell nicht erlaubt. Camping und Lagern, insb.  bei Dunkelheit, benötigt immer das Einverständnis des Waldbesitzers.

In Naturschutzgebieten ist es jedoch grundsätzlich verboten.

Beim Feuermachen ist größte Vorsicht geboten. Lagerfeuer oder Grillen ist nur an dafür gekennzeichneten Plätzen erlaubt.

Sammeln

Dem Sammeltrieb darf im Wald nicht unmäßig nachgegangen werden. Pilze dürfen lediglich in einer Menge von max. 2 kg/Tag/Person gesammelt werden. Hier sind aber auch regionale, oft strengere, Verordnungen zu beachten!

Auch die sonstigen Früchte des Waldes wie etwa Beeren sollten maßvoll, und nur zum eigenen Gebrauch  genossen werden. Auch hier gilt die Regelung, dass eine Menge von zwei Kilo pro Person, nicht  überschritten werden sollte.

Zu beachten ist auch, dass Pilze oder Blumen nicht wahllos ausgerissen oder zertreten werden. Viele Pflanzen stehen darüber hinaus unter Naturschutz.

Rechtliche Grundlagen

Wer, was im Wald in welchem Ausmaß ausüben kann und darf regeln unter anderem folgende Gesetze, die, wenn es sich um Landesgesetze handelt, je Bundesland unterschiedliche Bestimmungen enthalten. Es empfiehlt sich daher, sich im Vorfeld zu informieren:

  • Jagdgesetze der Länder
  • Almschutzgesetze der Länder
  • Naturschutz- und Waldverordnungen der Länder