Auslese 1/2024

 

Der weiße (Alp-)Traum – Weitergabe der Schneeräumverpflichtung

Die StVO geregelt, dass die Räum- und Streuverpflichtung vom Liegenschaftseigentümer an Dritte übertragen werden kann, das können Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte des Objekts sind, ebenso aber auch Unternehmen.

Allerdings bewirkt eine Überwälzung keine unmittelbare Haftungsbefreiung. Darum sollte man bei der Auswahl der Gehilfen entsprechende Sorgfalt walten lassen, da im Falle von Verletzungen neben Schmerzengeldansprüchen der Geschädigten auch Strafen blühen können.

Ein Schneeräumunternehmen sollte vor Vertragsabschluss unbedingt seine Haftpflichtversicherungspolizze vorweisen; Mietern, die das Räumen übernehmen, ist der Abschluss einer Versicherung ebenfalls anzuraten.
Werden gegenüber dem Eigentümer erfolgreich Ansprüche durchgesetzt, die aus missachteter Winterdienstverpflichtung entstanden sind, kann sich der Eigentümer gegenüber seinen Gehilfen regressieren, d.h. er kann seine Ersatzplicht wiederum bei den säumigen Gehilfen einfordern.

Je nach Umfang und Folgen etwa eines Sturzes auf Glatteis, kann hier der finanzielle Ruin drohen, wenn man keine Versicherung in der Hinterhand hat; nämlich sowohl für den Eigentümer, als auch den Gehilfen.