Auslese 10/2014
Die Haftung im Verein
Ein Verein verfügt in der Regel über ein gewisse Vermögen, sei es durch Mitgliedsbeiträge, Spenden etc.; mit diesem Vermögen haftet der Verein für von ihm eingegangene Verbindlichkeiten.
Eine persönliche Haftung der, den Verein vertretenden Organe besteht dann, wenn in Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit weitere Verbindlichkeiten eingegangen werden. Eine Haftung besteht auch dann, wenn in Verletzung von Überwachungs- und/oder Kontrollpflichten Abgabenpflichten nicht bedient werden können.
Neben den reinen Organwaltern, können uU auch andere Funktionäre des Vereins zu Haftungen herangezogen werden.
Der Umfang der Haftung orientiert sich auch daran, ob man entgeltlich oder ehrenamtlich beschäftigt ist; Ehrenamtliche haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Entlohnte haben durch das DNHG uU Haftungserleichterungen.
Zu beachten ist auch, dass neben der Haftung nach außen, auch aufgrund der internen Vereinsregeln eine Haftung möglich sein kann.