Auslese 8/2023
Dienstfreistellung bei Krankheit Angehöriger – welche Rechte hat man?
Man unterscheidet nach Anlassfall zwischen Krankenpflege-, Begleitungs- und Betreuungsfreistellung.
Anspruchsvoraussetzung ist ein Pflegebedarf eines nahen Angehörigen, d.s. eigene Lebenspartner, Eltern, Kinder, Enkeln, sowie Kinder des Lebenspartners, wobei außer bei den eigenen Kindern der gemeinsame Haushalt mit dem Erkrankten vorausgesetzt wird.
Anspruch besteht ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr und zwar stunden-, tage- oder wochenweise.
Bei Kindern unter 12 Jahren besteht Anspruch auf eine weitere Arbeitswoche Freistellung.
Auch dieser Anspruch setzt bei Bonus-Eltern den gemeinsamen Haushalt mit dem Bonus-Kind voraus, was bei leiblichen Eltern nicht verlangt wird.
Darüber hinaus muss bei einem erkrankten Kind unter 12 Jahren der eigene Urlaubsanspruch hierfür herangezogen werden, jedoch kann dieser mit Begründung des Pflegebedarf sofort konsumiert werden, sofern der Arbeitgeber hierüber informiert ist. Ist der Urlaubsanspruch erschöpft, ist unbezahlter Urlaub zu gewähren.
Auch hier gilt für Bonus-Eltern die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts.
Die Ansprüche bestehen pro Arbeitsjahr, nicht pro Kind.