Auslese 11/2012
Einem g´schenkten Gaul ... Wie teuer wird das Schenken wirklich?
In dieser Angelegenheit gilt derzeit das Motto: "Nix is fix".
Hintergrund der Diskussion ist ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.9.2011, worin dieser festgestellt hat, dass die bisherige Berechnung der 1,1-prozentige Eintragungsgebühr bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen mit dem Schenken und dem Erben von Liegenschaften, basierend auf den dreifachen Einheitswerts der jeweiligen Liegenschaft verfassungswidrig ist und hat der Verfassungsgerichtshof daher dem Gesetzgeber aufgetragen, bis 31.12.2012 eine Ersatzregelung der bisherigen Gesetzeslage zu beschließen.
Eben diese Neuregelung steht allerdings nach wie vor aus.
Im ursprünglichen Gesetzesentwurf wären sämtliche unentgeltlichen Erwerbsvorgängen, auch jene im Familienbereich, sofern der Geschenknehmer nicht auch seinen Hauptwohnsitz auf der Liegenschaft begründet, unter die neue Regelung gefallen, und wäre die 1,1-prozentige Eintragungsgebühr sodann nicht mehr vom dreifachen Einheitswert, sondern vielmehr vom Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen gewesen.
Dieser Begutachtungsentwurf wurde jedoch aufgrund heftiger Kritik von diversen Seiten insofern entschärft, als nunmehr die unentgeltlichen Rechtsgeschäfte innerhalb der Familie im Wesentlichen aus der Neuregelung ausgenommen sind und hier nach wie vor der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr heranzuziehen wäre.
Dieser Begutachtungsentwurf wurde jedoch bislang nicht beschlossen.
Nachdem jedoch der derzeitige Begutachtungsentwurf im Großen und Ganzen der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtslage entspricht, da erfahrungsgemäß rund 90 % aller Schenkungen im Familienbereich stattfinden und daher sich diesbezüglich keine Änderung der bisherigen Rechtslage ergäbe, ist es gegenwärtig sehr fraglich, ob dieser Begutachtungsentwurf tatsächlich jemals als Gesetz beschlossen wird.
Es sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine sicheren Aussagen über die künftige Berechnungsmethode der Eintragungsgebühr im Grundbuch bei Schenkungen möglich.
Tendenz des Gesetzgebers lässt sich nur insofern erkennen, als dass unentgeltliche Erwerbsvorgänge in steuerlicher sowie gebührenrechtlicher Hinsicht, nämlich hinsichtlich der hierauf anfallenden Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr auf entgeltliche Rechtsgeschäfte wie Kauf und Tausch angepasst werden sollen und demnach sowohl die Grunderwerbsteuer (derzeit allerdings noch nicht offiziell diskutiert) und die Eintragungsgebühr hinkünftig vom Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen wären.
Diese Neuregelung in steuerlicher und gebührenrechtlicher Hinsicht würde zu einer wesentlichen Verteuerung der Liegenschaftsübertragungen im Schenkungswege, aber auch im Erbfall, führen.
Diese unsichere Rechtslage soll jedoch nicht dazu führen, dass aus vermeintlichen Gründen der "Ersparnis" blindlings verschenkt wird. Nach wie vor bedarf es einer eingehenden Prüfung der Sach-und Rechtslage, ob eine Schenkung tatsächlich die beste Methode der Vermögensübertragung darstellt.
Man sollte daher - denn eine Neuregelung in dieser Angelegenheit wird es jedenfalls geben, allenfalls auch eine derart weitreichende, dass eine der ehemaligen Erb- und Schenkungssteuer ähnliche neue Steuer eingeführt wird - zur Abklärung der offenen Fragen eine Rechtsberatung bei dem Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch nehmen.
Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.