Auslese 6/2020
FREMDHÄNDIGES TESTAMENT – Panikmache, wozu?
Vermehrt wird in letzter Zeit vor fremdhändigen Testamenten, somit letztwilligen Verfügungen, die nicht handschriftlich selbst verfasst wurden, gewarnt.
Hintergrund sind Entscheidungen des OGH, die auf errichtete mehrseitige, fremdhändige Testamente rückwirkend negative Auswirkungen, nämlich was deren Gültigkeit betrifft, haben.
Wird die nunmehr geforderte Form nicht erfüllt, ist das Testament ungültig; diesfalls gilt die gesetzliche Erbfolge, die Wünsche des Verstorbenen bleiben unberücksichtigt.
Verstärkt handschriftliche Testamente zu forcieren, birgt die erhebliche Gefahr, dass in juristischer Unkenntnis errichtete Testamente zwar der geforderten Form entsprechen, inhaltlich jedoch notwendige Regelungen vermissen lassen oder Verfügungen beinhalten, die juristisch nicht sinnvoll sind bzw. letztlich nicht den Wunsch des Verstorbenen abbilden. Eigenhändige Testamente sollten daher durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.
Ich setze die neuen Vorgaben bei der Testamentserrichtung unmittelbar um bzw. habe diese bereits in der Vergangenheit entsprechend berücksichtigt. Dort, wo Anpassungen erforderlich sind, werden die Klienten entsprechend informiert.