Auslese 10/2023
Ja, ich will – auch deine Schulden?
Mit einer Eheschließung oder Verpartnerung geht eine Änderung der Rechtsverhältnisse zueinander und auch gegenüber Dritten einher. Nicht jedoch bei schlichten Lebensgemeinschaften.
Es stellt sich daher immer wieder die Frage, ob das auch auf Verbindlichkeiten des anderen Partners zutrifft.
Höchstpersönliche Verpflichtungen erfahren durch das Ja-Wort jedoch keine automatische Ausdehnung an den Partner.
Da in Österreich als Grundmodell in der Ehe bzw. Partnerschaft die Gütertrennung gilt, verbleibt die Verantwortung für Schulden auch beim jeweiligen Partner.
Anders verhält es sich, wenn die Verbindlichkeiten gemeinsam eingegangen, Bürgschaften oder Garantien übernommen werden etc. Durch diese rechtsgeschäftliche Zusage kann man zur Schuldentilgung herangezogen werden.
Gemeinsames Bankvermögen (Gemeinschaftskonten) kann zur Schuldentilgung herangezogen werden, gemeinsames Liegenschaftsvermögen jedoch nur betreffend der Anteile des Schuldners.
Bei Wohnungseinrichtung oder Fahrzeugen, die gerichtlich gepfändet werden können, muss der Eigentumsnachweis erbracht werden und empfiehlt es sich, hier Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise aufzubewahren und schon beim Ankauf auf den Rechnungsadressaten zu achten.