Auslese 9/2023

 

Mein Baum – Dein Baum – Grenzbaum

Bäume an der Grundstücksgrenze sind nicht selten Auslöser für Nachbarschaftsstreitigkeiten, oftmals aus Unwissenheit über die Rechtslage.

Ein Baum ist dem zuzurechnen, auf dessen Grundstück der Stamm wurzelt. Das betrifft auch dessen Früchte.

Ober- und unterirdische Teile der Bäume, die über die Grundstücksgrenze ragen, können vom Nachbarn fachgerecht entfernt werden, wobei auf das Überleben des Baumes zu achten ist. Der Grünschnitt ist vom entfernenden Nachbarn ohne Kostenersatz zu entsorgen.

Überhängende Früchte dürfen gepflückt werden.

Eine Pflicht des Baumeigentümers zum Rückschnitt gibt es nicht.

Bäume und Sträucher, die direkt auf der Grundstücksgrenze wachsen, stehen im Miteigentum beider Grundeigentümer, denen Pflege und Ertrag gemeinschaftlich zukommt. Ein Fällen ohne Übereinkunft führt zu einem unzulässigen Eingriff in Besitz- und Eigentumsrechte, der erfolgreich vor Gericht durchgesetzt werden kann.

Schäden, die durch Wurzeln beim Nachbarn entstehen, sind vom Baumeigentümer anteilig zu ersetzen.
Gesetzliche Vorgaben, wie nah ein Baum an die Grenze gepflanzt werden darf, gibt es idR nicht, dafür allerdings ggfs. Entfernungsansprüche, wenn die Beeinträchtigung unüblich und unzumutbar ist.