Auslese 5/2023
Obsorge – welche Möglichkeiten gibt es?
Das Gesetz unterscheidet zwischen alleiniger und gemeinsamer Obsorge. Seit der Etablierung der Väterrechte wurde letztere immer mehr zum Standardmodell. In der Praxis herrscht oft Unklarheit um die Unterschiede und damit verbundenen Rechte.
Für Kinder, die in aufrechter Ehe/eingetr. Partnerschaft geboren werden, haben beide Eltern die gemeinsame Obsorge, bei Lebenspartnerschaften muss eine solche von den Eltern beim Standesamt oder Bezirksgericht vereinbart werden, andernfalls kommt der Mutter die alleinige Obsorge zu.
Dem Vater steht immer das Antragsrecht auf gemeinsame Obsorge zu.
Für gemeinsame Obsorge wird eine grundsätzliche Kommunikationsbasis der Eltern in Kindesfragen vorausgesetzt, die auch durch gerichtlich angeordnete Erziehungsberatung hergestellt werden kann.
Im Falle einer Scheidung muss die Obsorgefrage nur erörtert werden, wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge beantragt, was jedoch grobe Kindesrechtsverletzungen des anderen Elternteils voraussetzt. Jedenfalls ist bei Beibehaltung des gemeinsamen Obsorgemodells der Hauptaufenthaltsort des Kindes festgelegt werden, da damit bestimmte Rechte verbunden sind.