Auslese 8/2024

 

Recht auf Luft und Licht – gibt es das?

Seit knapp 20 Jahren hat der Emissionsschutz eine weitere Facette erhalten, nämlich das Recht eines Nachbarn Licht und Luft erfolgreich einzufordern.

Während bei der allg. Liegenschaftsnutzung der Nachbar Ansprüche gegen ortsunübliche UND unzumutbare Einwirkungen hat, muss bei Verschattung darüber hinaus auch noch eine erhebliche Nutzungseinschränkung vorhanden sein.

Von Verschattung ist die Rede, wenn tagsüber in Aufenthaltsräumen künstliches Licht erforderlich ist, weil der Pflanzenwuchs beim Nachbarn den Lichteinfall blockiert; oder Teile des Gartens absterben oder vermoosen. Höchstgerichtlich noch nicht entschieden ist die Frage, inwieweit ein Baum einer PV-Anlage weichen oder gestutzt werden muss.

Zunächst muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden. Zu einem solchen muss der beeinträchtigte Nachbar auf seine Kosten bei einer Schlichtungsstelle, dem Bezirksgericht oder einem Mediator einladen (lassen). Wird der Einladung von der Gegenseite nicht entsprochen oder binnen 3 Monate keine Lösung gefunden, kann der Klagsweg beschritten werden.

Im Verfahren erfolgt eine Prüfung der 3 notwendigen Voraussetzung für das Unterlassungsbegehre, nach objektiven und Einzelfallkriterien.