Auslese 12/2019
Reparaturrücklage - Wer entscheidet über die Höhe?
Eine Eigentümergemeinschaft hat für voraussichtliche Deckung laufender Instandhaltungsmaßnahmen eine Reparaturfonds/Instandhaltungsrücklage zu bilden.
Die Höhe der Rücklage ist im Rahmen der ordentlichen Verwaltung festzulegen und orientiert sich idR nach dem Alter des Gebäudes. Es wird je Nutzwert ein bestimmter Betrag festgelegt.
Die Vorschreibung erfolgt gemeinsam mit den Betriebskosten.
Üblicherweise wird die Reparaturrücklage von der Hausverwaltung festgesetzt. Ist man mit der Höhe nicht einverstanden oder gibt es keine Hausverwaltung, müssen die Eigentümer (ET) einen anderslautenden Mehrheitsbeschluss fällen. An einen solchen Beschluss ist die Hausverwaltung gebunden, sofern dieser formal und inhaltlich richtig zustande gekommen ist. Findet sich keine Mehrheit, kann jeder ET das Gericht anrufen.
Manche Hausverwalter befragen vor Festsetzung die ET zur gewünschten Höhe der Rücklage; aufgrund unterschiedlicher Interessenslagen der ET liegen die Vorstellungen hier oft weit auseinander.
Ist die gebildete Rücklage zu gering, müssen Investitionen uU von den ET auch kreditfinanziert werden.