Auslese 11/2011
Schlitten, Bob & Co. - Wo darf gerodelt werden?
Es ist nur mehr eine Frage der Zeit, bis es die winterlichen Bedingungen erlauben, Rodelschlitten, Plastikbob & Co aus dem Keller zu holen.
Um das Rodeln uneingeschränkt genießen zu können, sollte man folgendes beachten:
Wo darf nicht gerodelt werden?
- Nachdem das Rodeln sich erheblich vom reinen Gehen unterscheidet und somit nicht der üblichen Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken entspricht, ist im Wald und auf Forstwegen das Rodeln auch nicht gestattet, es sei denn, es liegt diesbezüglich eine ausdrückliche Genehmigung des jeweiligen Waldeigentümers, des Nutzungsberechtigten bzw. des Forststraßenerhalters vor.
Diesbezüglich unterscheidet sich das Rodeln vom Schifahren und Langlaufen, das beides im Wald und auf Forststraßen grundsätzlich erlaubt ist.
- Auch auf Schipisten ist das Rodeln nicht gestattet, da einerseits die Piste beschädigt wird und andererseits stellen Rodeln ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Skifahrer dar, und auch umgekehrt. In Schigebieten werden eigene Rodelbahnen oder -strecken (Waldwege) angeboten, auf denen man nach Herzenslust rodeln kann.
- Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass das Rodeln auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes- und Landesstraßen sowie Vorrangstraßen und auf Gehsteigen verboten ist.
Wo darf gerodelt werden?
- Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden können durch Verordnung einzelne Straßenzüge zu so genannten "Rodelstrassen" erklären. Diese werden für den öffentlichen Verkehr gesperrt und ist dann das Rodeln in diesem Bereich erlaubt.
In Guntramsdorf gibt es einen von der Gemeinde mit gesonderter Verordnung zur Rodelstraße erklärten Straßenzug nicht, wird jedoch je nach Wetterlage die Obere Anningerstraße nicht geräumt und und wird diese dann faktisch als Rodelstraße genutzt.
Hierbei sollte man jedoch im Auge behalten, dass die Tatsache, dass dieser Bereich nicht von Schnee geräumt wird, nicht bedeutet, dass die Straße nicht weiterhin von Anrainern genutzt werden kann. Es ist daher, nachdem sich die Straße nach wie vor im Ortsgebiet befindet, rein rechtlich das Rodeln dort nicht gestattet.
Kommt es zu einem Unfall, muss sich der Verletzte diesen Umstand erschwerend zurechnen lassen und kann daher gerichtlich durchaus die Entscheidung dahingehend lauten, dass trotz einer Schadenszufügung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer dieser nicht für den Schaden haften muss.
- Ebenfalls erlaubt ist das Rodeln auf Gemeindestraßen und Güterwege außerhalb des Ortsgebiets.
- Auf privaten Flächen und Kinderspielplätzen ist das Rodeln ebenfalls erlaubt, wobei bei Letzteren speziell auf die übrigen am Spielplatz anwesenden Kinder besonders Rücksicht zu nehmen ist.
Worauf muss ich beim Rodeln achten?
Wie bei sämtlichen im Freien ausgeübten Sportarten gilt auch beim Rodeln, dass die Wintersportler auf andere Verkehrsteilnehmer und Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und diesen auszuweichen haben.
Wichtig ist beim Rodeln auch die entsprechende Ausrüstung; so sollte man auf einen Kopfschutz (Helm) nicht verzichten!
Speziell die Geschwindigkeit muss an die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort angepasst werden.
Was passiert im Schadensfall?
Kommt es beim Rodeln zu Verletzungen, muss wie bei allen Schadenersatzansprüchen geklärt werden, ob dem Schädiger am Unfall ein Verschulden trifft bzw. inwieweit sich das Opfer durch außer Acht lassen allgemeiner Vorsichtsmaßnahmen ein Mitverschulden an dem entstandenen Unfall zurechnen lassen muss, das den Schadensersatzanspruch entsprechend mindert.
Hierbei ist, wie oben bereits erwähnt, speziell die Frage, ob das Rodeln an dieser Stelle überhaupt erlaubt war, für die Abklärung eines allfälligen Mitverschuldens oder unter Umständen sogar eines alleinigen Verschuldens des Opfers wesentlich.
Musste in einem solchen Fall etwa ein anderer Verkehrsteilnehmer (Autofahrer) nicht damit rechnen, dass er auf einen, die Straße querenden Rodler, stoßen kann, und war den Witterungsbedingungen entsprechend mit angepasster Geschwindigkeit und der richtigen Winterausrüstung unterwegs, kann trotz des verursachten Schadens die Sache so ausgehen, dass der Rodler hier selbst schuld ist und daher keinen Ersatz für den erlittenen Schaden bzw. allfällige körperliche Schmerzen erhält.
Ist für einen Autofahrer alllerdings erkennbar, dass die Straße offensichtlich zum Rodeln genutzt wird und lässt er dies bei seinem Fahrverhalten außer Acht, selbst dann, wenn das Rodeln dort nicht gestattet ist, trifft ihn jedenfalls ein Verschulden, da er trotz entsprechender Wahrnehmungen nicht ausreichend aufmerksam unterwegs war.
Letztlich ist die Frage der Verantwortlichkeit für den Unfall jedoch immer eine, die im Einzelfall entschieden werden muss.