Auslese 2/2016
Serie Mietrecht: Welche Betriebskosten kann ich überwälzen?
Neben dem Hauptmietzinsen hat ein Mieter auch die auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten anteilig zu leisten, nämlich im Wesentlichen:
- Grundsteuer
- Kanalräumung, Müllentsorgung, Rauchfangkehrung
- Schneeräumung und Grünpflege
- Schädlingsbekämpfung
- laufender Wasserbezug und Kanalbenützungsgebühren
- Energiekosten der Allgemeinflächen und Gemeinschaftsräume
- Feuer-, Leitungswasserschaden und Haftpflichtversicherung
- Glasbruch-und Sturmschadenversicherung (sofern ausdrücklich vereinbart)
- Hausbetreuung und Hausverwaltung
Die Abrechnung hat nach der vermieteten Nutzfläche zu erfolgen.
Jedenfalls nicht überwälzt werden dürfen Reparaturrücklagen im Wohnungseigentum oder sonstige Erhaltungsmaßnahmen, es sei denn, es handelt sich um eine Genossenschaftswohnung; dort ist die Vorschreibung des Erhaltungs-und Verbesserungsbeitrags zulässig.
Werden Betriebskosten im laufenden Mietverhältnis zu Unrecht weiterverrechnet, steht dem Mieter ein Rückforderungsanspruch zu.