Auslese 6/2021

 

Streit UM und nicht AM Zaun – was gilt hier?

Muss es überhaupt einen Zaun geben; wem gehört der vorhandene Zaun; wie muss der Zaun beschaffen sein; ist eine Mauer, wie ein Zaun zu behandeln; gibt es regionale Unterschiede etc?

Das Gesetz geregelt hierzu, dass der Grundeigentümer die rechte Seite seines Grundstücks (vom Haupteingang gesehen) „ein bzw. abzuschließen“ hat.

Das heißt allerdings nicht, dass jeder rechte Zaun immer dem links davon befindlichen Grundeigentümer gehört. Vielen Einfriedungen liegen abweichende zivilrechtlichen Vereinbarung zugrunde, die auch im Falle eines Abverkaufs weitergelten; hier ist darauf zu achten, beim Ankauf alle diesbezüglichen Informationen zu erhalten. Oft sind Zaunmauern direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet und gehört beiden Eigentümern jeweils anteilig.

Ob Mauer, Zaun oder sonstige Einfriedung hängt oft auch von den Bauordnungen der Länder ab; ebenso Höhe und Beschaffenheit.

Eine bestehende Einfriedung muss so instandgehalten werden, dass dem Nachbarn kein Nachteil daraus erwächst.

Eine grundsätzliche Verpflichtung einen Zaun zu errichten, sieht das Gesetz nicht vor; hier wird auf das „Bedürfnis“ des Nachbarn nach einem solchen abgestellt. Im bebauten Gebiet wird ein solches Bedürfnis regelmäßig bejaht.