Auslese 1/2017
Veränderung des Mietgegenstands – Was ist erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Mieter unwesentliche Veränderungen auch ohne die Erlaubnis des Vermieters durchführen, alles Sonstige bedarf der Zustimmung und sollte im Zuge dessen auch geregelt werden, was am Ende des Mietverhältnisses mit den Veränderungen passieren soll. Stichwort: Rückbau oder entschädigungslose Belassung
Die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Veränderungen ist oftmals eine Einzelfallbeurteilung. Wesentlich ist hier die jeweilige Verkehrsauffassung.
Jedenfalls unwesentlich ist, was unerheblich ist und leicht wieder entfernt bzw. in den ursprünglichen Zustand rückversetzt werden kann, so etwa die Gestaltung von Wänden mit Malerei/Tapeten, verlegen von Teppichen und Fußböden, Verfliesung der Sanitärräume/Küche.
Als Richtwert gilt, dass sämtliche Veränderungen, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen, jedenfalls als wesentlich zu betrachten sind, aber auch der Austausch von Wanne in Dusche oder die Verglasung einer Terrasse sind vorher mit dem Vermieter abklären.
Manchmal kann der Vermieter aber seine Zustimmung nicht verweigern, nämlich dann, wenn die Interessen des Mieters überwiegen.