Auslese 1/2010
Wann muss Fiffi an die Leine?
In NÖ besteht an öffentlichen Orten in baulich oder funktional zusammenhängenden Teilen eines Siedlungsgebiets, Park- und Wohnhausanlagen, Spielplätzen, Stiegenhäusern zu Mehrfamilienhäusern und öffentl. Verkehrsmitteln die Pflicht, Hunde entweder mit Leine oder Beißkorb zu führen. Leine und Beißkorb ist nur bei amtsbekannt gefährlichen Hunden Pflicht.
Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich des Gebots ausnehmen, darf jedoch die Leinen- bzw. Beißkorbpflicht nicht strenger regeln, als das Gesetz.
Im Wald und außerhalb des Ortsgebiets kann niemand zum Anleihen seines Vierbeiners gezwungen werden. Hier gilt das Landesjagdgesetz. Zu beachten ist für Hundebesitzer aber, dass streunende Hunde (aber auch Katzen), unter Umständen auch getötet werden dürfen, wenn sie sich außerhalb der Rufweite ihres Halters befinden oder beim Wildern erwischt werden.