Auslese 4/2019
Was versteht man unter Ladetätigkeit?
Immer wieder begegnet es einem im Straßenverkehr: Halteverbot „ausgenommen Ladetätigkeit“ Da stellt sich die Frage, was unter Ladetätigkeit wirklich verstanden wird.
Zum einen ist es von der Größe der Ladung abhängig. Der Transport von Kleinstmengen, die leicht in der Hand transportiert werden können, gilt nicht das Ladetätigkeit (Postpaket, Reisekoffer, Einkaufstüten etc.).
Auch muss die Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen werden; eine Unterbrechung von mehr als 20 Minuten ist keine ununterbrochene Be-/Entladung, es sei denn, es kann im Falle einer Anzeige nachgewiesen werden, dass aufgrund der Wegstrecken, die zwischen Fahrzeug und Abgabeort liegen, selbst bei ununterbrochener Ladetätigkeit eine Zeitspanne von 20 Minuten vergeht, ehe man zum Fahrzeug zurückkehrt.
Auch das Halten/Warten in einer Ladezone, um jemanden aufzunehmen oder sich Assistenz beim Ein-/Ausladen zu holen ist eine unzulässige Nutzung der Ladezone.
Wird eine Ladezone zu Unrecht in Anspruch genommen, droht neben meiner Verwaltungsstrafe auch das Abschleppen des Fahrzeugs und damit verbundenen Kosten.