Auslese 3/2010
Wenn die Nachbarn nerven
Die Freiheiten des Einzelnen enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn es darum geht, in welchem Ausmaß in der Nachbarschaft gelärmt werden darf.
Auch untertags sollten Instrumente mit Lautstärkenreglern lediglich auf Zimmerlautstärke gespielt werden, ebenso Fernseher und Stereoanlagen. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden, und eher die Ausnahme als die Regel bilden.
Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Dies ist ein objektiv messbarer Maßstab, es kommt hierbei auf besondere Empfindlichkeiten einzelner nicht an.
Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt.
Ruhezeiten
Generell gilt, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr früh jeglicher Lärm zu unterlassen ist. Auch am Wochenende sind dem Lärmen Grenzen gesetzt.
Lärmentwicklungen werden daher, je nach Tageszeit, unterschiedlich beurteilt. Während der Nachtruhe zwischen 22 und 6:00 Uhr früh sind selbst die mit der üblichen Benutzung der Räume verbundenen lärmerregenden Tätigkeiten zu unterlassen. Auch ist zu bedenken, dass durch die Bauart des Gebäudes und eine allfällig kaum vorhandene Schalldämmung, Geräusche weitergeleitet werden, die von Nachbarn als störend empfunden werden können; dies hat der Lärmerreger zu berücksichtigen.
Insbesondere folgende Tätigkeiten sollten während der Nachtruhe nicht vorgenommen werden:
- Staubsaugen
- Wäsche waschen
- Inbetriebnahme des Geschirrspülers
- Heimwerken
- Klavierspielen oder laut Musik hören
- in Einzelfällen: Duschen oder Vollbäder
- Rasenmähen
- Entsorgung des Mülls (insbesondere auch bei Müllinseln auf öffentlichem Grund)
- Autowaschen oder Laufenlassen des Motors
- Schneeschaufeln
Neben der Nachtruhe können auch über die Mittagszeit, 12:00 bis 15:00 Uhr, sowie an Samstagen ab 17:00 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen ganztägig, Lärm verursachende Tätigkeiten nur eingeschränkt ausgeübt werden. Mieter und Wohnungseigentümer sollten hier auch speziell auf die vereinbarte Hausordnung Rücksicht nehmen. Ein beharrlicher Verstoß gegen die Hausordnung kann sogar zum Verlust der Mietwohnung führen.
In Landespolizeistrafgesetzen, sowie Verordnungen der Gemeinden, sind die einzuhaltenden Ruhezeiten oft genau geregelt.
Kinder
Typischer Kinderlärm in Maßen ist jedenfalls zu akzeptieren. Trotzdem dürfen Kinder nicht rund um die Uhr spielen, herumtrampeln und -toben, kreischen, schreien und weinen; auch hier haben die Eltern darauf zu achten, dass die Nacht- und Wochenendruhe tunlichst eingehalten wird.
Auch die Nutzung des Trampolins oder des Swimmingpools im Garten sollte spätestens um 22:00 Uhr eingestellt werden.
Bei der Frage, ob Kinderlärm zumutbar und ortsüblich ist, wird auf das Alter der Kinder, die den Lärm verursachen, abgestellt. So ist das typische Kreischen von Säuglingen und Kleinkindern als ortsüblich anzusehen, ein Achtjähriger, der eine halbe Stunde ungehindert mit seinen zwei Jahre älteren Bruder tobt und kreischt, dass buchstäblich "die Wände wackeln", ist nicht akzeptabel.
Auch die Lärmentwicklung durch Partys von Jugendlichen, wenn die Eltern außer Haus sind, kann das ortsübliche Maß überschreiten, auch wenn sie nur gelegentlich vorkommen.
Haustiere
Oft entstehen erbitterte Nachbarschaftsstreitigkeiten rund um die Lärmentwicklungen des geliebten Vierbeiners, der Frösche im benachbarten Biotop, den redseligen Papagei, etc.
Lautes Hundegebell, selbst wenn es sich um einen Wachhund handelt, kann das ortsübliche Maß überschreiten. Ein gut ausgebildeter Wachhund sollte nämlich nur dann bellen, wenn jemand in das Grundstück und die Wohnung eindringt, und nicht schon dann, wenn jemand daran vorbeigeht. 10 Minuten langes Gebell am Stück gilt im Ortsgebiet als zumutbar, länger als 30 min am Tag sollte das jedoch nicht der Fall sein. Dann nämlich ist von einer ortsunüblichen Lärmentwicklung auszugehen, die so weit führen kann, dass auch die Behörden, wie der Amtstierarzt, oder der Tierschutz (Stichwort: nicht artgerechte Haltung) eingeschalten werden können.
Wird ein Hund in der Wohnung alleine gelassen, hat der Hundebesitzer dafür Sorge zu tragen, dass sein Vierbeiner nicht durch andauerndes Bellen oder Jaulen das gesamte Haus an seiner Einsamkeit teilhaben lässt.
Das Quaken von Fröschen in der Paarungszeit kann von einem Nachbarn als erhebliche Lärmbelästigung empfunden werden. Auch wenn diese Lärmbelästigung zeitlich begrenzt ist, kann der Nachbar trotzdem dagegen mit Anzeigen und Unterlassungsklagen vorgehen.
Die Geräusche von Vögeln, sei es anhaltendes Gurren der Brieftauben im Garten, der alleinunterhaltende Papagei in der Nachbarwohnung, aber auch der morgendliche Weckruf des Hahns können das ortsübliche Maß überschreiten.
Bei der Lärmbelästigung von Tieren wird bei der Frage der Ortsüblichkeit jedoch immer auch darauf Bedacht genommen, ob es sich um eine Lärmentwicklung in der Stadt, oder aber um eine ländliche -allenfalls sogar landwirtschaftlich geprägte- Gegend handelt. Die Ergebnisse der Beurteilung können in solchen Fällen durchaus unterschiedlich ausfallen.
Wie kann ich mich gegen ungebührlichen Lärm wehren?
Nachdem die Frage der Lärmerregung in allen Bundesländern durch die jeweilige Landessicherheitsgesetze (NÖ PolizeistrafG) geregelt ist, und die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist, sollte, wenn ein nachbarschaftliches Gespräch nicht mehr fruchtet, die Polizei verständigt werden. Die hat als geschultes Organ auch die Befähigung zu beurteilen, was das Maß des Erträglichen überschreitet und als störend anzusehen ist.
Als Mieter einer Wohnung hat der Vermieter im Falle von lärmenden Nachbarn Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall sollte daher unter Hinweis auf die bestehende Lärmbelästigung entweder die Hausverwaltung oder direkt der Vermieter kontaktiert werden.
Darüber hinaus hat jeder, der sich durch Lärm des Nachbarn beeinträchtigt fühlt, das Recht, eine Klage auf Unterlassung des störenden Verhaltens bei dem zuständigen Bezirksgericht anhängig zu machen. Darin beruft sich der gestörte Nachbar auf sein Recht, seinen Besitz oder sein Eigentum uneingeschränkt nutzen zu können, ohne durch ortsunübliche Lärmentwicklung in der Nutzung beeinträchtigt zu sein. In solchen Verfahren wird in der Regel ein Sachverständiger beigezogen, der mit Lärm- oder Schallmessungen die behauptete Lärmbeeinträchtigung misst und entscheidet, ob diese das ortsübliche Maß objektiv überschreiten.
ACHTUNG: Nimmt man eine regelmäßig wiederkehrende Lärmbelästigung über einen Zeitraum von drei Jahren unwidersprochen hin, besteht keine Möglichkeit mehr, den Nachbarn auf Unterlassung des störenden Verhaltens zu klagen.