Auslese 8/2020
Wo verläuft meine Grenze?
Oft ist die Grenzführung zwischen Grundstücken und Liegenschaften nicht so einfach festzustellen.
Gesichert und unanfechtbar ist der Grenzverlauf nur, wenn er durch einen Vermesser festgestellt und vom Vermessungsamt über entsprechenden Antrag in den Grenzkataster übernommen wurde. Dies setzt eine Grenzverhandlung mit den Liegenschaftseigentümern aller beteiligten Grundstücke voraus.
Grenzen, die in diesem Kataster nicht erfasst sind, gelten als nicht abschließend geklärt und muss im Streitfall hierüber eine einvernehmliche oder gerichtliche Entscheidung getroffen werden.
Die Grenze kann von den faktischen Verhältnissen in der Natur abweichen.
In manchen Fällen kann über jahrzehntelange (jedenfalls 30 Jahre durchgehend) gutgläubige Nutzung von Nachbarflächen eine Ersitzung stattfinden.
Wurde ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage unter Missachtung der Grenzen errichtet und steht ganz oder teilweise am Nachbargrund, hat der Nachbar uU einen Beseitigungsanspruch.
So empfiehlt es sich im Vorfeld der Errichtung eines Zauns auch, mit dem Nachbar ein Gespräch über den Grenzverlauf zu führen, um Missverständnisse im Vorfeld abzuklären.